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GUIDE VELO

Massnahmen zur Veloförderung

1.4.3

Infrastrukturen
Verkehrsregime

Fussgängerzone, Velo gestattet

Beschreibung

In einer Fussgängerzone haben Fussgänger:innen Vortritt. Alle motorisierten Fahrzeuge sind verboten, mit Ausnahme des Lieferverkehrs (der meist auf bestimmte Zeiten beschränkt ist). Velos können in der Fussgängerzone zugelassen werden, müssen aber ihre Geschwindigkeit anpassen. Die Ausnahmen müssen am Eingang der Zone deutlich gekennzeichnet sein. Die Fussgängerzone wird durch ein Ein- und Ausfahrtssignal abgegrenzt.

Nutzen

Dieses Verkehrsregime gewährleistet ein dichtes Netzwerk an Veloverbindungen und eine sichere und komfortable Erreichbarkeit für Velofahrende, da es in Fussgängerzonen keine motorisierten Fahrzeuge gibt. Für ungeübte Velofahrer:innen ist dies aufgrund der erhöhten Sicherheit von grossem Interesse und aufgrund des direkten Zugangs zu den Geschäften auch für Alltagsvelofahrer:innen attraktiv. Darüber hinaus kann eine für Velos gestattete Fussgängerzone ein Velowegnetz vervollständigen, wenn es keine Alternativen für Velos gibt.

Herausforderungen

Fussgängerzonen stärken die Aneignung der Strasse durch die Anwohner:innen und die Attraktivität der Geschäfte. Es ist kontraproduktiv, Velos aus diesen Zonen zu verbannen. Wenn die Zonen für Velofahrende zugelassen sind, ermöglichen sie die Erschliessung von historischen Zentren und Geschäften, wobei eine hohe Sicherheit gewährleistet ist. Als Hauptachse des Velowegnetzes sind sie jedoch nicht geeignet. Da Fussgänger:innen Vorrang haben, ist von Velofahrenden eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine angepasste Geschwindigkeit gefordert.

Die meisten Velofahrenden passen ihr Tempo an, wenn Fussgänger:innen in der Nähe sind. Um die Aufmerksamkeit der Velofahrenden auf die Anwesenheit von Fussgänger:innen zu lenken, kann das Signal «Velo gestattet» ergänzt werden, z. B. mit den Worten « Schrittgeschwindigkeit erlaubt» oder "Velo gestattet, Fussgänger haben Vortritt". Es können auch Sensibilisierungsmassnahmen durchgeführt werden.

Fussgängerzone zu bestimmten Zeiten für Velos zugelassen, Biel

Fussgängerzone, Velos sind gestattet, Winterthur

Fussgängerzone, Velos nicht gestattet, Zürich

Für «schnelle» E-Bikes mit einer Unterstützung bis zu 45 km/h gelten andere Regeln, insbesondere in einer Fussgängerzone, in der Velos gestattet sind. Da sie rechtlich als «Mofas» gelten, müssen sie den Motor ausschalten, um fahren zu dürfen.

Quellen

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